Der KiTa Zweckverband im Bistum Essen bedauert, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in der Frage, ob eine Tagesmutter Kinder in einem Wohnhaus betreuen darf, die Klage aus formalen Gründen zurückgewiesen hat. „Eine Entscheidung der Karlsruher Richter hätte die dringend benötigte Handlungssicherheit gebracht – vor allem für die Kinder“, so Peter Wenzel, Geschäftsführer des Zwecksverbands.
Bei einer Entscheidung in der Sache dürften nicht die Interessen von Nachbarn oder Tagesmüttern bzw. -vätern an erster Stelle stehen. „Entscheidend“, fordert Peter Wenzel, „ist immer das Wohl des einzelnen Kindes in der Betreuungssituation.“
In dem konkreten Kölner Fall hatte eine Mitbewohnerin eine in der Wohneigentümer-Anlage tätige Tagesmutter verklagt. Sie fühlte sich durch die Kleinkinder gestört.
Zwar ist auch aus Sicht des KiTa Zweckverbands der Wunsch erwachsener Mitbewohner nach Ruhe nachvollziehbar, jedoch haben in den vergangenen Jahren Gerichte in verschiedenen Fällen geurteilt, dass der übliche, von Kindern beim Spielen verursachte Lärm in der Regel hinzunehmen ist. Wiederholt hat der KiTa Zweckverband darauf hingewiesen, dass Spielen wiederum Vorrausetzung für eine gute Entwicklung und für Kreativität ist. „Das Mindeste, was ich von einem Kind verlangen kann, ist, dass man es hört“, sagt Peter Wenzel.
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